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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1978, Az.: 2 AZR 145/77

Außerordentliche Kündigung; Interessenabwägung; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Besonders grobe Pflichtverletzung; Einmaliges Fehlverhalten; Abmahnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.11.1978
Aktenzeichen
2 AZR 145/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 24.11.1976 - 1 Sa 80/75

Fundstellen

  • BAGE 31, 153 - 157
  • DB 1979, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. In SeemG § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 sind abschließend die Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen eine außerordentliche Kündigung stets berechtigt ist. Anders als nach SeemG § 65 und BGB § 626 kommt in diesen Fällen des SeemG § 64 eine Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht in Betracht.

2. Bei Vorliegen einer besonders groben Pflichtverletzung im Sinne von SeemG § 64 Abs. 1 Nr. 3, die sich in einem einmaligen Fehlverhalten zeigen kann, ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich.