Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1978, Az.: 2 AZR 145/77
Außerordentliche Kündigung; Interessenabwägung; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Besonders grobe Pflichtverletzung; Einmaliges Fehlverhalten; Abmahnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.11.1978
- Aktenzeichen
- 2 AZR 145/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 24.11.1976 - 1 Sa 80/75
Rechtsgrundlage
- § 64 SeemG
Fundstellen
- BAGE 31, 153 - 157
- DB 1979, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. In SeemG § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 sind abschließend die Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen eine außerordentliche Kündigung stets berechtigt ist. Anders als nach SeemG § 65 und BGB § 626 kommt in diesen Fällen des SeemG § 64 eine Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht in Betracht.
2. Bei Vorliegen einer besonders groben Pflichtverletzung im Sinne von SeemG § 64 Abs. 1 Nr. 3, die sich in einem einmaligen Fehlverhalten zeigen kann, ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung nicht erforderlich.