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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1978, Az.: 2 AZR 74/77

Ordentliche Kündigung; Ausschluß des Rechts; Dienstantritt; Auslegung des Vertrags; Kündigungsfrist; Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.11.1978
Aktenzeichen
2 AZR 74/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 24.11.1976 - 3 Sa 99/76

Fundstellen

  • BAGE 31, 121 - 135
  • DB 1979, 1086-1089 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1979, 537-541
  • MDR 1979, 701-702 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages vor Dienstantritt setzt eine eindeutige Vereinbarung der Parteien voraus. Wenn die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, ist bei der Auslegung des Vertrags nicht von einer allgemeinen Erfahrungsregel auszugehen, daß die Parteien sich einig gewesen seien, der Vertrag dürfe erst nach Dienstantritt gekündigt werden.

2. Beginnt die Kündigungsfrist bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung erst in dem Zeitpunkt, zu dem die "Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses" vereinbart war, dann ist auf den Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses und nicht darauf abzustellen, wann die Arbeit tatsächlich aufgenommen worden ist. Die Frist ist in diesem Falle nach BGB § 187 Abs. 2 in Verbindung mit BGB § 188 Abs. 2 zu berechnen, dh der erste vorgesehene Arbeitstag ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzurechnen (im Anschluß an BAG 22.08.1964 1 AZR 64/64 = BAGE 16, 204 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64] = AP Nr. 1 zu § 620 BGB).