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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.09.1978, Az.: 5 AZR 365/77

Hofübergabe; Vergütung für landwirtschaftliche Dienste; Wahlrecht; Vergütungserwartung; Übliche Vergütung; Geldlohn; Ablehnung ohne sachlichen Grund

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.09.1978
Aktenzeichen
5 AZR 365/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1979, 409 (Volltext mit amtl. LS)
  • EzA § 612 BGB Nr. 10

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer, der sich die Hofübergabe als Vergütung für landwirtschaftliche Dienste versprechen läßt, hat später kein Wahlrecht zwischen Erfüllung seiner Vergütungserwartung und üblicher Vergütung nach BGB § 612 Abs. 1 (Geldlohn).

2. Wenn der Arbeitnehmer selbst ohne zureichenden sachlichen Grund die Hofübernahme ablehnt, kann er sich nicht auf das Ausbleiben der Vergütung berufen und Geldlohn fordern.

3. Ein solcher sachlicher Grund liegt dann nicht vor, wenn die angebotene Hofübergabe nur unwesentlich von dem Versprechen abweicht, auf das sich die Vergütungserwartung gründet.