Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.08.1978, Az.: 4 AZR 46/77
Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Probezeit; Einhaltung einer Kündigungsfrist; Angabe eines Kündigungsgrundes; Schluß einer Arbeitsschicht; Ordentliche Kündigung; Zustimmung des Personalrates
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.08.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 46/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 26.10.1976 - 3 Sa 201/76
Rechtsgrundlagen
- § 55 MTB 2
- § 73 PersVG RP
Fundstelle
- DB 1978, 2370-2371 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit nach MTL 2 § 55 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Kündigungsgrundes zum Schluß einer Arbeitsschicht stellt eine ordentliche Kündigung dar. Als solche bedarf sie der Zustimmung des Personalrates nach PersVG RP § 73 Abs. 1 Buchst. b Nr. 9.