Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.07.1978, Az.: 1 ABR 34/75

Zuziehung eines Sachverständigen; Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; Rechtsfrage; Gerichte für Arbeitssachen; Beschlußverfahren; Antragsberechtigung; Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.07.1978
Aktenzeichen
1 ABR 34/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 25.03.1975 - AZ: 8 TaBV 3/75

Fundstellen

  • AiB 2003, 30 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1978, 1777
  • DB 1978, 2223-2224 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frage, ob die Zuziehung eines Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses erforderlich ist (BetrVG § 108 Abs. 2 S. 3 i.V.m. BetrVG § 80 Abs. 3 S. 1), ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage. Im Streitfalle entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfahren. Antragsberechtigt ist in einem solchen Falle der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat. Ob auch der Wirtschaftsausschuß antragsbefugt ist, bleibt offen.

2. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Wirtschaftsausschuß die ihm zur Beurteilung einer konkreten aktuellen Frage fehlenden fachlichen Kenntnisse zu vermitteln.

3. Die Zuziehung eines Sachverständigen ist nur dann notwendig, wenn der Wirtschaftsausschuß einzelne seiner gesetzlichen Aufgaben ohne sachverständige Beratung nicht ordnungsgemäß würde erfüllen können. Hierbei muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bereits über diejenigen Kenntnisse verfügen, die im Regelfalle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

4. Zum Verständnis des vom Unternehmer dem Wirtschaftsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläuternden Jahresabschlusses bedarf es nicht ohne weiteres der Zuziehung eines Sachverständigen. Vielmehr müssen besondere Gründe dargelegt werden, die im Einzelfall die Notwendigkeit sachverständiger Beratung ergeben.