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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1978, Az.: 2 AZR 717/76

Anhörung des Betriebsrats; Beabsichtigte Kündigung; Mitteilungspflicht des Arbeitgebers; Anhörungsgebot; Kündigungsentschluß; Bezeichnung des Kündigungsgrundes; Mitteilung eines Werturteils

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.07.1978
Aktenzeichen
2 AZR 717/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf - 14.06.1976 - AZ: 9 Sa 416/76

Fundstellen

  • BAGE 30, 386 - 398
  • DB 1979, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 434 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1677-1678 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat gemäß BetrVG § 102 Abs. 1 auch dann anzuhören, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden soll. In diesem Falle dürfen keine geringeren Anforderungen an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gestellt werden als bei einer Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer gemäß KSchG §§ 1 ff. geschützt ist.

2. Aufgrund des Anhörungsgebots hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat den für die Kündigung maßgebenden Sachverhalt näher zu umschreiben, insbesondere die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet. Eine nur pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt in der Regel ebensowenig wie die Mitteilung eines Werturteils ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen.