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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1978, Az.: 1 AZR 301/77

Kündigungsschutzprozess; Leitender Angestellter; Kündigung; Prüfung der Kündigungsgründe; Anhörung des Betriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.07.1978
Aktenzeichen
1 AZR 301/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 02.12.1976 - 6 Sa 261/76

Fundstellen

  • BAGE 30, 360 - 365
  • DB 1978, 1892 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 79 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist in einem Kündigungsschutzprozeß streitig, ob der Kläger leitender Angestellter im Sinne des BetrVG § 5 Abs. 3 ist und hat das Arbeitsgericht diese Frage verneint und die angegriffene Kündigung ohne Prüfung der Kündigungsgründe allein wegen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrats für unwirksam erklärt, so darf das Landesarbeitsgericht, wenn es den Kläger für einen ohne Anhörung des Betriebsrats kündbaren leitenden Angestellten hält, den Rechtsstreit nicht zur Prüfung der Kündigungsgründe an das Arbeitsgericht zurückverweisen. Auch eine entsprechende Anwendung des ZPO § 538 Abs. 1 ist in einem solchen Falle nicht möglich.