Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1978, Az.: 1 AZR 301/77
Kündigungsschutzprozess; Leitender Angestellter; Kündigung; Prüfung der Kündigungsgründe; Anhörung des Betriebsrats
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.07.1978
- Aktenzeichen
- 1 AZR 301/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 02.12.1976 - 6 Sa 261/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 30, 360 - 365
- DB 1978, 1892 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 79 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ist in einem Kündigungsschutzprozeß streitig, ob der Kläger leitender Angestellter im Sinne des BetrVG § 5 Abs. 3 ist und hat das Arbeitsgericht diese Frage verneint und die angegriffene Kündigung ohne Prüfung der Kündigungsgründe allein wegen der unterbliebenen Anhörung des Betriebsrats für unwirksam erklärt, so darf das Landesarbeitsgericht, wenn es den Kläger für einen ohne Anhörung des Betriebsrats kündbaren leitenden Angestellten hält, den Rechtsstreit nicht zur Prüfung der Kündigungsgründe an das Arbeitsgericht zurückverweisen. Auch eine entsprechende Anwendung des ZPO § 538 Abs. 1 ist in einem solchen Falle nicht möglich.