Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.06.1978, Az.: 4 AZR 787/76
Regelung der Krankenhauspflegesätze; Änderung des Liquidationsrechts; Änderung von Altverträgen; Krankenhausträger; Änderungskündigung; Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten; Verwaltungsvereinfachung; Außergewöhnliche Verbesserung; Mitwirkung des Personalrates
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.06.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 787/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Freiburg (Breisgau) 14.10.1976 - 9 Sa 101/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 30, 351 - 360
- NJW 1979, 1948-1950 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus den Bestimmungen der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze kann keine gesetzliche Grundlage für die Änderung des Liquidationsrechts sogenannter Altverträge, die vor dem 01.07.1972 abgeschlossen worden sind, entnommen werden. Diese früheren Verträge sollen vielmehr aufgrund der Sonderregelung des BPflV § 6 S. 5 unberührt bleiben.
BPflV § 6 gibt weder einen Grund zur Änderung von Altverträgen noch wird dadurch ein Zwang auf den Krankenhausträger ausgeübt, Altverträge abzuändern.
2. Die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze verbietet eine Änderungskündigung von Altverträgen nicht.
3. Die Vorschrift des § 28 des Krankenhausgesetzes des Landes Baden-Württemberg sieht eine Anpassung der Altverträge nur im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten vor.
4. Die Wirksamkeit einer Änderung von Altverträgen richtet sich nach dem Kündigungsschutzgesetz. Allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, insbesondere einer einfacheren und kostengünstigeren Abrechnung ist eine Änderungskündigung sozial noch nicht gerechtfertigt, solange keine außergewöhnliche Verbesserung i.S. der zu fordernden sparsamen Wirtschaftsführung vorliegt.
5. Eine Mitwirkung des Personalrates bei Angelegenheiten eines Leiters einer Dienststelle ist nur für den Fall vorgesehen, daß ein entsprechender Antrag gestellt wird (§ 70 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg).