Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.06.1978, Az.: 1 ABR 66/75
Leiharbeitnehmer; Betriebsrat; Einsicht in Arbeitnehmerüberlassungsverträge; Entleiher; Leiharbeitnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.06.1978
- Aktenzeichen
- 1 ABR 66/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 08.04.1975 - 5 TaBV 7/74
Rechtsgrundlagen
- § 99 Abs. 1 BetrVG
- Art. 1 § 9 AÜG
Fundstellen
- DB 1978, 1841-1842 (Volltext mit amtl. LS)
- SAE 1979, 1
Amtlicher Leitsatz
Ein Arbeitgeber, der Leiharbeitnehmer i.S. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschäftigten will, muß seinem Betriebsrat Einsicht in die Arbeitnehmerüberlassungsverträge gewähren (im Anschluß an BAG 14.05.1974 1 ABR 40/73 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972).
Dagegen ist der Entleiher nicht verpflichtet, seinem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer mit dem Verleiher zu geben.