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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1978, Az.: 2 AZR 598/76

Kaufmännischer Angestellter; Wettbewerbsverbot; Freistellung von Arbeitsleistung; Suspendierung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Vorbereitung des Handelsgewerbes; Abschluß eines Franchise-Vertrags; Franchise-Gebühr; Franchise-Geber; Unterstützung eines Konkurrenten; Aufbauhilfe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
2 AZR 598/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 10.02.1976 - 11 Sa 855/75

Fundstellen

  • BB 1979, 325
  • DB 1978, 2177 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der kaufmännische Angestellte unterliegt dem Wettbewerbsverbot des HGB § 60 Abs. 1 so lange, wie das Arbeitsverhältnis seinem rechtlichen Bande nach besteht. Das Verbot entfällt nicht mit der Freistellung von der Arbeitsleistung (Suspendierung).

2. Schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein kaufmännischer Angestellter, der sich selbständig machen will, sein künftiges Handelsgewerbe vorbereiten. Verboten ist dagegen eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers zu gefährden. Maßgebend für die Abgrenzung sind die Umstände des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung).

3. Allein der Abschluß eines Franchise-Vertrags in seiner verkehrstypischen Ausgestaltung zwischen dem Angestellten und einem Konkurrenten seines Arbeitgebers stellt sich grundsätzlich als erlaubte Vorbereitungshandlung dar. Durch einen solchen Vertrag räumt der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer gegen Entgelt (Franchise-Gebühr) das Recht ein, bestimmte Waren und / oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchise-Gebers sowie unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisations- und Werbesystems zu vertreiben; dabei kann der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewähren sowie eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchise-Nehmers ausüben. Solange der Angestellte aufgrund eines solchen Vertrags für den Konkurrenten (Franchise-Geber) noch nicht tätig wird, verletzt er nicht das gesetzliche Wettbewerbsverbot.

4. Die Zahlung der Franchise-Gebühr durch den Angestellten an den Franchise-Geber vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses kann nur unter besonderen Umständen als Unterstützung eines Konkurrenten seines Arbeitgebers durch Kapital im Sinne einer Aufbauhilfe angesehen werden.