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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1978, Az.: 4 AZR 726/76

Beweiswürdigung des Tatsachenrichters; Zeugenaussage; Wahrheitsgehalt; Glaubwürdigkeit eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.05.1978
Aktenzeichen
4 AZR 726/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 8 zu § 286 ZPO
  • EzA § 286 ZPO Nr. 8

Amtlicher Leitsatz

Jede Beweiswürdigung des Tatsachenrichters steht unter dem Gebot, die Aussage eines Zeugen objektiv und vorurteilsfrei auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Die den Parteien gegenüber gebotene Objektivität verpflichtet das Gericht, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen selbständig zu prüfen und zu beurteilen. Diese Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen gewinnt dann ganz besondere Bedeutung, wenn aus der Aussage eines Zeugen ein wesentliches Indiz dafür hergeleitet werden soll, daß eine Partei eine im Sinne des KSchG § 1 vorwerfbare Handlung begangen hat. Hier darf sich das Gericht nicht mit allgemein gehaltenen Äußerungen zur Glaubwürdigkeit begnügen, sondern muß den in dieser Richtung zielenden Parteivortrag erschöpfend würdigen und angebotene Beweise erheben.