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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1978, Az.: 4 AZR 721/76

Revisionsgerichtliche Überprüfung; Arbeitsvorgänge; Tatsachenfeststellungen; Verwaltungsübung; Zusammenhangstätigkeiten; Arbeitseinheiten; Vermessungstechnischer Angestellter; Bebauungspläne; Selbständige Tätigkeit; Entscheidungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.04.1978
Aktenzeichen
4 AZR 721/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 22.09.1976 - 2 Sa 925/75

Fundstellen

  • BAGE 20, 229
  • BAGE 30, 229 - 240
  • PersV 1979, 347

Amtlicher Leitsatz

1. Die Anwendung der BAT §§ 22, 23 nF erfordert auch wegen der sonst nicht möglichen revisionsgerichtlichen Überprüfung der von den Tatsachengerichten angenommenen "Arbeitsvorgänge" ausreichende Tatsachenfeststellungen zur Verwaltungsübung, zu etwaigen Zusammenhangstätigkeiten und zu dem jeweiligen Arbeitsergebnis. Außerdem sind Feststellungen darüber notwendig, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitseinheiten tatsächlich abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sind.

2. "Arbeitsvorgang" kann nur eine Arbeitseinheit sein, die tarifrechtlich nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bewerten ist. Bearbeitet ein vermessungstechnischer Angestellter nebeneinander Bebauungspläne unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit (etwa solche einfacher Art und solche, bei denen es der qualifizierten Zusammenarbeit mit anderen Behörden bedarf), so handelt es sich dabei um jeweils verschiedene "Arbeitsvorgänge". Entscheidend ist dann, welche "Arbeitsvorgänge" die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten ausmachen.

3. Eine "selbständige Tätigkeit" (BAT Anl. 1a VergGr IVa Fallgruppe 2 VkA) erfordert eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches.