Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.03.1978, Az.: 4 AZR 612/76
Geschäftsstellenverwalter; Verwaltung von Schriftgut; Mittlerer Dienst; Registraturangestellte; Verwaltungsdienst; Abänderungsvertrages; Änderungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.03.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 612/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 12.07.1976 - 9 (4) Sa 554/75
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- BAT Anl. 1a
Fundstellen
- AP Nr. 100 zu §§ 22, 23 BAT
- RiA 1979, 34
Amtlicher Leitsatz
1. Die besonderen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für "Geschäftsstellenverwalter" gelten für alle Gerichtsbarkeiten einschließlich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie kommen jedoch nur bei Angestellten zur Anwendung, die Schriftgut verwalten und in dem in der Protokollnotiz Nr. 25 vorgesehenen Ausmaß dem "mittleren Dienst" zugewiesene Tätigkeiten wahrnehmen. Hierunter ist der entsprechende beamtenrechtliche Begriff zu verstehen.
2. Gibt es bei einem Gericht weder dem mittleren Dienst zugewiesene Tätigkeiten noch Beamte des mittleren Dienstes, so richtet sich die Vergütung der Geschäftsstellenverwalter, soweit sie Schriftgut verwalten, nach den speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für Registraturangestellte und im übrigen nach den allgemeinen ersten Fallgruppen für den Verwaltungsdienst.
3. Hat ein Angestellter des öffentlichen Dienstes nach seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT erworben, so kann ihm dieser vertragliche Anspruch nur im Wege des Abänderungsvertrages oder der Änderungskündigung wieder entzogen werden.