Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.03.1978, Az.: 5 AZR 831/76
Arbeitnehmer; Erprobung der Eignung; Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages; Angemessene Zeitspanne; Gesetzliche Probezeit; Medienbereich; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.03.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 831/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 22.09.1976 - 10/2 Sa 794/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1978, 1265
- DB 1978, 1744-1745 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2319 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Wunsch des Arbeitgebers, die Eignung eines Arbeitnehmers zu erproben, kann den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages rechtfertigen, jedoch nur für eine angemessene Zeitspanne (im Anschluß an BAG 28.11.1963 2 AZR 140/63 = BAGE 15, 132 [BAG 28.11.1963 - 2 AZR 140/63] = AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
2. Im allgemeinen werden nach dem Vorbild der gesetzlichen Probezeit (KSchG § 1 Abs. 1) sechs Monate für die Beurteilung ausreichen.
3. Kann der Arbeitgeber Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes - im Medienbereich etwa bei künstlerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit - innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen, darf eine längere Probezeit vereinbart werden. Die einschlägigen Tarifverträge können Anhaltspunkte dafür geben, welche Probezeit in solchen Fällen angemessen ist.
4. Wenn sich der Arbeitnehmer nach Ablauf eines Probejahres noch nicht voll bewährt hat, kann dies allein den Abschluß eines weiteren auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer unbefristet einstellen, mit dem Vorbehalt, daß der Arbeitsvertrag gekündigt wird, wenn der Arbeitnehmer die festgestellten Beanstandungen nicht abstellt.
5. Die Anzeige des Arbeitgebers, der befristet abgeschlossene Arbeitsvertrag werde nicht verlängert, ist keine Kündigung.