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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1978, Az.: 2 AZR 214/77

Ordentliche Kündigung; Versorgungsamt; Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Sonderkündigungsschutz; Ausspruch der Kündigung; Kündigungsschutzklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1978
Aktenzeichen
2 AZR 214/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 14.01.1977 - 5 Sa 499/76

Fundstellen

  • ARST 1978, 152
  • DB 1978, 1549-1550 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitnehmer, der vor einer ordentlichen Kündigung beim Versorgungsamt den Antrag nach SchwbG § 3 auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft gestellt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, hat alles getan, sich den Sonderkündigungsschutz gemäß SchwbG §§ 12 ff. zu erhalten, auch wenn das Versorgungsamt erst nach Ausspruch der Kündigung, aber mit Rückwirkung auf die Zeit vor der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers feststellt.

2. Dasselbe gilt in dem Fall, daß der Arbeitnehmer, der vor der Kündigung die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beantragt hat, nach der Kündigung Kündigungsschutzklage nach Maßgabe des KSchG § 4 erhebt, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung zugestellt wird, und der Arbeitnehmer in der Klageschrift sich auf den Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter beruft.