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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1978, Az.: 1 AZR 76/76

Rechtswidrige Arbeitsniederlegung; Gewerkschaft; Wiedereinstellung von Arbeitnehmern; Kündigung aus betriebsbedingten Gründen; Arbeitsvertragliches Zurückbehaltungsrecht; Notwehrrecht; Außerordentliche Kündigungen; Kampfkündigungen; Anhörung des Betriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
1 AZR 76/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 09.10.1975 - 6 Sa 720/75

Fundstellen

  • BAGE 30, 50 - 67
  • AiB 2002, 356 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1978, 1403-1405 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 787 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine nicht von der Gewerkschaft getragene Arbeitsniederlegung der Arbeitnehmer eines Betriebes mit dem Ziel der Wiedereinstellung von Arbeitnehmern, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist, ist eine rechtswidrige Arbeitsniederlegung, kein rechtmäßiger Streik. Die Arbeitsniederlegung ist auch weder aus dem Gesichtspunkt des arbeitsvertraglichen Zurückbehaltungsrechts noch aus einem Notwehrrecht gerechtfertigt.

2. Bei außerordentlichen Kündigungen (Kampfkündigungen) seitens des Arbeitgebers wegen Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen entfällt eine Anhörung des Betriebsrats gemäß BetrVG § 102 Abs. 1.