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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1978, Az.: 1 AZR 54/76

Betriebsratsmitglieder; Mitglieder des Wahlvorstandes; Wahlbewerber; Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen; Außerordentliche Kündigungen; Kampfkündigung; Zustimmung des Betriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
1 AZR 54/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 09.10.1975 - 6 Sa 756/75

Fundstellen

  • BAGE 30, 43 - 50
  • DB 1978, 1231-1232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2054-2055 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Will der Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern, Mitgliedern des Wahlvorstandes oder Wahlbewerbern wegen Teilnahme an rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen außerordentliche Kündigungen (Kampfkündigung) aussprechen, so bedürfen diese nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach BetrVG § 103 Abs. 1. Der Arbeitgeber hat aber ebenso wie in einem betriebsratslosen Betrieb in entsprechender Anwendung des BetrVG § 103 Abs. 2 alsbald die Erteilung der Zustimmung beim Arbeitsgericht zu beantragen.