Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1978, Az.: 1 AZR 154/76
Kündigungsschutzklagen; Betriebsverpachtung; Ordnungsmäßigkeit einer Klagerhebung; Rechtzeitigkeit einer Klagerhebung; Kündigungsschutzprozeß; Massenverfahren; Zustimmung des Betriebsrats; Massenentlassungen; Beteiligungsverfahren; Arbeitsniederlegungen; Dauer des Arbeitskampfes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.02.1978
- Aktenzeichen
- 1 AZR 154/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 27.10.1975 - 5 Sa 755/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 30, 86 - 114
- DB 1978, 1501-1502 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Verpachtet der kündigende Arbeitgeber seinen Betrieb an einen Dritten, so sind Kündigungsschutzklagen gegen zuvor ausgesprochene Kündigungen gegen den bisherigen Arbeitgeber zu richten.
2. Zur Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit einer Klagerhebung im Kündigungsschutzprozeß, wenn in Massenverfahren die Klagschriften überwiegend nur durch eine im Matrizenverfahren hergestellte Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckt sind.
3. Vereinbarungen nach BetrVG § 102 Abs. 6, daß Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, müssen in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Sie bedürfen also der Unterzeichnung durch Arbeitgeber und Betriebsrat auf einer Urkunde.
4. Bei vorgesehenen Massenentlassungen aus wirtschaftlichen Gründen sind diese sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der einzelnen Kündigungen mindestens auf Wunsch des Betriebsrats diesem eingehend darzulegen und mit ihm zu erörtern, sofern nicht der Betrieb überhaupt geschlossen werden soll. Im letzteren Fall ist das weitere Beteiligungsverfahren nach BetrVG §§ 106 ff., BetrVG §§ 111 ff. durchzuführen
5. Will der Arbeitgeber rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen seinerseits zunächst nicht mit Arbeitskampfmaßnahmen oder Kampfkündigungen begegnen, so kann er zwar für die Dauer des Arbeitskampfes die Entgeltzahlung einstellen, aber nicht ohne weiteres mit Dauerwirkung die Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen kündigen, solange nicht feststeht, daß infolge des Arbeitskampfes in Zukunft der gesamte Absatz auf Dauer entfallen wird.