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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1978, Az.: 1 AZR 103/76

Außerordentliche Kündigung; Teilnahme an rechtswidriger Arbeitsniederlegung; Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit; Solidarität

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
1 AZR 103/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 27.10.1975 - 5 Sa 718/75
nachfolgend
BAG 14.07.1981 - 1 AZR 278/79

Fundstellen

  • BAGE 30, 68 - 85
  • DB 1978, 1403
  • NJW 1979, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Teilnahme an einer rechtswidrigen Arbeitsniederlegung sind alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu beachten und die Interessen der Parteien vollständig gegeneinander abzuwägen, insbesondere auch der Grad der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Arbeitsniederlegung und die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einerseits und ein etwaiges eigenes rechtswidriges, die Arbeitsniederlegung mit auslösendes Verhalten des Arbeitgebers andererseits. Der Gesichtspunkt der Solidarität kann vor allem bei einer "schlichten" Teilnahme an der Arbeitsniederlegung zu Gunsten des Arbeitnehmers sprechen.