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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1978, Az.: 3 AZR 573/77

Bedingte Wettbewerbsverbote; Karenzentschädigung; Karenzzeit; Vereinbarte Wettbewerbsunterlassung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1978
Aktenzeichen
3 AZR 573/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 28.04.1977 - 4 Sa 70/76

Fundstellen

  • BAGE 30, 23 - 31
  • DB 1978, 543-545 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bedingte Wettbewerbsverbote sind für den Arbeitnehmer unverbindlich (ständige Rechtsprechung).

2. Dennoch muß der Arbeitgeber die bedingt versprochene Karenzentschädigung zahlen, wenn der Arbeitnehmer während der ganzen Karenzzeit Wettbewerb unterläßt (Änderung der mit BAG 02.05.1970 3 AZR 134/69 = BAGE 22, 324 = AP Nr. 26 zu § 74 HGB begründeten Rechtsprechung).

3. Beansprucht der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Karenzentschädigung, so kann der Arbeitgeber dafür auch die vereinbarte Wettbewerbsunterlassung fordern.

4. Verzichtet hingegen der Arbeitgeber vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot, so ergeben sich nur die Rechtsfolgen aus HGB § 75a.