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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1978, Az.: 2 AZR 92/77

Regelung der Arbeitsbedingungen; Auslandsvertretungen der BRD; Einhaltung einer Kündigungsfrist; Betriebsbedingte Gründen; Einschränkung des Dienstbetriebs; Aufgabengebiet der Auslandsvertretung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1978
Aktenzeichen
2 AZR 92/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 22.11.1976 - 16 Sa 500/76

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 11 TVAng Ausland
  • DB 1979, 656 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1978, 38
  • RiA 1979, 31

Amtlicher Leitsatz

1. Das in § 11 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 28.09.1973 (TV Ang Ausland) bestimmte Recht des Arbeitgebers, einer sogenannten deutschen Ortskraft bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Dienstbetrieb wesentlich eingeschränkt wird, besteht nicht schon dann, wenn eine Arbeitskraft aus betriebsbedingten Gründen im Sinne des KSchG § 1 Abs. 2, z.B. wegen rückläufigen Geschäftsanfalls, entbehrlich wird. Vielmehr ist der Fall der wesentlichen Einschränkung des Dienstbetriebs ebenso wie der gemäß § 11 TV Ang Ausland entsprechend geregelte Fall der Auflösung der Dienststelle nur gegeben, wenn aufgrund einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers entweder das gesamte Aufgabengebiet der Auslandsvertretung wegfällt oder ihr bestimmte Aufgabenbereiche entzogen oder so stark eingeschränkt werden, daß dadurch der Dienstbetrieb wesentlich zurückgeht.