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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.1977, Az.: 2 AZR 426/76

Außerordentliche Kündigung; Betriebsrat; Fehlen der Stellungnahme des Betreibsrates; Unheilbarkeit; Zustimmung des Betriebsrats; Aufschiebende Bedingung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.12.1977
Aktenzeichen
2 AZR 426/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 15.04.1976 - 4 Sa 95/75

Fundstellen

  • DB 1978, 355-356 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 661 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Betriebsrates, die der Arbeitgeber ausspricht, bevor der Betriebsrat zu seinem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung abschließend Stellung genommen hat, ist unheilbar nichtig.

2. Die vor Ausspruch der Kündigung erforderliche abschließende und zustimmende Stellungnahme des Betriebsrates liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der Kündigung an sich zu, verlange aber noch eine schriftliche Bestätigung der Kündigungsgründe durch den vom Arbeitgeber angegebenen Belastungszeugen. Dann kann der Arbeitgeber erkennen, daß der Betriebsrat die beabsichtigte Kündigung noch weiter erörtern und sich eine endgültige Entscheidung über die beantragte Zustimmung vorbehalten will.

3. Es bleibt unentschieden, ob der Betriebsrat die Zustimmung nach § 103 Abs. 1 BetrVG unter einer aufschiebenden Bedingung erteilen kann mit der Rechtsfolge, daß die Zustimmung mit Eintritt der Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB wirksam und eine weitere Beschlußfassung damit entbehrlich wird.