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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.11.1977, Az.: 1 ABR 36/76

Nichtige Betriebsratswahl; Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der ordnungsgemäßen Wahl; Fehlen der Wählbarkeitsvoraussetzungen; Anfechtungsberechtigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.11.1977
Aktenzeichen
1 ABR 36/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 05.05.1976 - 12 TaBV 79/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 392 - 398
  • DB 1978, 643 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1922 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 1992

Amtlicher Leitsatz

1. Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn nur bei einzelnen der gewählten Betriebsratsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 BetrVG nicht vorgelegen haben.

2. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nur der Arbeitgeber anfechtungsberechtigt, in dessen Betrieb die Betriebsratswahl stattgefunden hat.

3. Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nur, wer auch zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats berechtigt wäre.