Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.11.1977, Az.: 1 ABR 36/76
Nichtige Betriebsratswahl; Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der ordnungsgemäßen Wahl; Fehlen der Wählbarkeitsvoraussetzungen; Anfechtungsberechtigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.11.1977
- Aktenzeichen
- 1 ABR 36/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 05.05.1976 - 12 TaBV 79/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 29, 392 - 398
- DB 1978, 643 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1922 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1978, 1992
Amtlicher Leitsatz
1. Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn nur bei einzelnen der gewählten Betriebsratsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 BetrVG nicht vorgelegen haben.
2. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nur der Arbeitgeber anfechtungsberechtigt, in dessen Betrieb die Betriebsratswahl stattgefunden hat.
3. Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nur, wer auch zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats berechtigt wäre.