Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1977, Az.: 5 AZR 132/76
Internationales Privatrecht; Geltungsbereich des deutschen Betriebsverfassungsrechts; Im Inland gelegener Betrieb eines ausländischen Unternehmens; Arbeitsvertragsstatut; Kündigung; Anhörung des Betriebsrates
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.11.1977
- Aktenzeichen
- 5 AZR 132/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 28.01.1976 - 4 Sa 397/75
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 3 BetrVG 1972
- § 7 BetrVG 1972
- § 8 BetrVG 1972
- § 102 BetrVG 1972
- § 128 BetrVG 1972
- § 20 Abs. 3 BetrVG 1952
- § 2 Tarifvertrag über die Errichtung von Betriebsräten im Sender Freies Europa vom 23. Dezember 1965, abgeschlossen zwischen Free Europe Inc. und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Bayern
Fundstellen
- DB 1978, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1977, 47
- NJW 1978, 1124-1125 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das deutsche Betriebsverfassungsrecht gilt für einen im Inland gelegenen Betrieb eines ausländischen Unternehmens jedenfalls dann, wenn nicht mit sämtlichen Betriebsangehörigen, sondern nur mit einem Teil von ihnen einzelvertraglich die Geltung ausländischen Rechts vereinbart worden ist.
2. In diesem Falle unterliegen auch die Betriebsangehörigen mit ausländischem Arbeitsvertragsstatut dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz und damit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats.
3. Soll einem solchen Arbeitnehmer gekündigt werden, so bedarf es der vorherigen Anhörung des Betriebsrats. Unterbleibt die Anhörung, so ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nichtig.