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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1977, Az.: 5 AZR 132/76

Internationales Privatrecht; Geltungsbereich des deutschen Betriebsverfassungsrechts; Im Inland gelegener Betrieb eines ausländischen Unternehmens; Arbeitsvertragsstatut; Kündigung; Anhörung des Betriebsrates

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.11.1977
Aktenzeichen
5 AZR 132/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 28.01.1976 - 4 Sa 397/75

Fundstellen

  • DB 1978, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1977, 47
  • NJW 1978, 1124-1125 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das deutsche Betriebsverfassungsrecht gilt für einen im Inland gelegenen Betrieb eines ausländischen Unternehmens jedenfalls dann, wenn nicht mit sämtlichen Betriebsangehörigen, sondern nur mit einem Teil von ihnen einzelvertraglich die Geltung ausländischen Rechts vereinbart worden ist.

2. In diesem Falle unterliegen auch die Betriebsangehörigen mit ausländischem Arbeitsvertragsstatut dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz und damit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats.

3. Soll einem solchen Arbeitnehmer gekündigt werden, so bedarf es der vorherigen Anhörung des Betriebsrats. Unterbleibt die Anhörung, so ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nichtig.