Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 07.11.1977, Az.: 1 ABR 55/75
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Feststellung der Erforderlichkeit; Stellungnahme des Betreibsrates zur Dringlichkeit; Feststellungsantrag; Sachliche Gründe für eine Personalmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.11.1977
- Aktenzeichen
- 1 ABR 55/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 29.04.1975 - 3 TaBV 3/74
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG
- § 8 Abs. 1 ArbGG
- § 80 Abs. 1 ArbGG
- § 75 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 95 BetrVG 1972
- § 99 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG 1972
- § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG 1972
- § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG 1972
- § 99 Abs. 4 BetrVG 1972
- § 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG 1972
- § 100 Abs. 2 BetrVG 1972
- § 100 Abs. 3 S. 1 BetrVG 1972
- § 1 Abs. 3 KSchG
Fundstellen
- BAGE 29, 345 - 357
- DB 1978, 447-449 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 848-850 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. In dem vom Arbeitgeber nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einzuleitenden Verfahren kann neben dem Antrag auf Feststellung, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, auch der Antrag auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gem. § 99 Abs. 4 BetrVG gestellt werden.
2. § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt nicht unbedingt voraus, daß dem Betriebsrat vor Durchführung der vorläufigen Personalmaßnahme Gelegenheit gegeben wird, zu deren Dringlichkeit gesondert Stellung zu nehmen.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob aus sachlichen Gründen die vorläufige Durchführung einer Personalmaßnahme dringend erforderlich ist, scheiden Gesichtspunkte der sozialen Auswahl aus. Die Entscheidung darüber, welcher Arbeitnehmer den freigewordenen Arbeitsplatz einnehmen soll, ist bei der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Personalmaßnahme als solcher gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu prüfen.
4. Der nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vom Arbeitgeber zu stellende Feststellungsantrag ist nur dann unbegründet, wenn die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Das Merkmal "offensichtlich" erfordert eine grobe Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der Personalmaßnahme seitens des Arbeitgebers.