Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1977, Az.: 2 AZR 770/76
Beschäftigungspflicht; Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte; Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung; Sozialwidrigkeit der Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.10.1977
- Aktenzeichen
- 2 AZR 770/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 01.10.1976 - 5 Sa 128/76
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Nr. 18. AnpG-KOV
- Art. 3 GG
- § 9 MuSchG
- § 1 KSchG 1969
- § 611 BGB
- § 3 SchwbG
- § 12 SchwbG
Fundstellen
- BAGE 29, 334 - 345
- DB 1978, 589-591 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 435 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1978, 1397-1400 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, daß der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte grundsätzlich solchen Arbeitnehmern nicht zugute kommt, deren Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung nicht gemäß § 3 SchwbG festgestellt war und die bis zur Kündigung auch keinen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt hatten. Wird später mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt, dann ist sie im Kündigungsschutzprozeß bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung besonders zu berücksichtigen.