Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1977, Az.: 4 AZR 743/76
Tarifverträge; Rundfunk; Kinderzuschlag; Kinderzuschlagsordnung; Höhe des Kinderzuschlages; Gerichtliche Billigkeitsprüfung; Überprüfungsrecht des Revisionsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.09.1977
- Aktenzeichen
- 4 AZR 743/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 12.10.1976 - 8 Sa 153/76
Rechtsgrundlagen
- § 15 Manteltarifvertrag des Nordwestdeutschen Rundfunks vom 9. Oktober 1964 in der für den
- Geltungsbereich des Westdeutschen Rundfunks geänderten Fassung vom 6. Januar 1964
- § 17 Manteltarifvertrag des Nordwestdeutschen Rundfunks vom 9. Oktober 1964 in der für den
- Geltungsbereich des Westdeutschen Rundfunks geänderten Fassung vom 6. Januar 1964
- § 305 BGB
- § 315 BGB
- § 316 BGB
- § 65 PersVG NRW
- § 1 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 3 TVG
- § 256 ZPO
- § 286 ZPO
Fundstelle
- DB 1978, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem MTV NRW besteht ein tariflicher Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlages richtet sich nach der jeweils gültigen, vom Arbeitgeber allein zu erlassenden Kinderzuschlagsordnung.
2. Eine derartige tarifliche Regelung ist zulässig. Jedoch unterliegt die jeweilige Festsetzung des Kinderzuschlages der gerichtlichen Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB. Insoweit kommt dem Revisionsgericht ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu.
3. Es widerspricht nicht billigem Ermessen, wenn bei der Neufestsetzung der Höhe des Kinderzuschlages im Jahre 1975 die neue gesetzliche Kindergeldregelung und der Umstand berücksichtigt worden sind, daß nunmehr die Angehörigen des allgemeinen öffentlichen Dienstes keinen Kinderzuschlag mehr erhalten.