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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1977, Az.: 4 AZR 743/76

Tarifverträge; Rundfunk; Kinderzuschlag; Kinderzuschlagsordnung; Höhe des Kinderzuschlages; Gerichtliche Billigkeitsprüfung; Überprüfungsrecht des Revisionsgerichts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.09.1977
Aktenzeichen
4 AZR 743/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 12.10.1976 - 8 Sa 153/76

Fundstelle

  • DB 1978, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach dem MTV NRW besteht ein tariflicher Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlages richtet sich nach der jeweils gültigen, vom Arbeitgeber allein zu erlassenden Kinderzuschlagsordnung.

2. Eine derartige tarifliche Regelung ist zulässig. Jedoch unterliegt die jeweilige Festsetzung des Kinderzuschlages der gerichtlichen Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB. Insoweit kommt dem Revisionsgericht ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu.

3. Es widerspricht nicht billigem Ermessen, wenn bei der Neufestsetzung der Höhe des Kinderzuschlages im Jahre 1975 die neue gesetzliche Kindergeldregelung und der Umstand berücksichtigt worden sind, daß nunmehr die Angehörigen des allgemeinen öffentlichen Dienstes keinen Kinderzuschlag mehr erhalten.