Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1977, Az.: 4 AZR 446/76
Verbandsklage; Feststellungsklage; Zulässigkeit; Mehrgliedrige Tarifverträge; Notwendige Streitgenossenschaft; Kinderzuschlag; Gesamtverweisung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.09.1977
- Aktenzeichen
- 4 AZR 446/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 06.05.1976 - 3 Sa 569/75
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 TVG 1969
- § 4 Abs. 1 S. 1 TVG 1969
- § 4 Abs. 5 TVG 1969
- § 9 TVG 1969
- § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG
- § 356 BGB
- § 467 BGB
- § 7 BKGG 1964
- § 1 BKGG 1975
- § 45 BKGG 1975
- § 146 HGB
- § 13 Manteltarif für die Deutsche Welle vom 29. April 1964
- § 62 ZPO
- § 256 ZPO
- § 286 ZPO
- § 318 ZPO
- § 322 ZPO
- § 636a ZPO
- § 640h ZPO
Fundstellen
- BAGE 29, 321 - 334
- DB 1978, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine als Feststellungsklage erhobene Verbandsklage ist auch dann nach § 256 ZPO zulässig, wenn sie lediglich Gültigkeit und Auslegung einer einzelnen Tarifnorm betrifft. Auch eine spätere Kündigung des betreffenden Tarifvertrages steht der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage nicht entgegen.
2. Bei mehrgliedrigen Tarifverträgen besteht in aller Regel zwischen den Tarifvertragsparteien der gleichen Seite keine notwendige Streitgenossenschaft. Die Bindungswirkung des § 9 TVG beschränkt sich daher bei mehrgliedrigen Tarifverträgen regelmäßig auf die prozeßbeteiligten Verbände.
3. § 13 MTV DW enthält für den tariflichen Kinderzuschlag eine zulässige Gesamtverweisung auf das entsprechende Recht der Bundesbediensteten. Im Hinblick darauf steht den tarifunterworfenen Arbeitnehmern ab 1. Januar 1975 der Betrag von monatlich 50,- DM je Kind nicht mehr zu. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ab 1. Januar 1975 auch an die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Kindergeld nach dem BKGG n. F. gezahlt wird.
4. Bei unstreitigem Sachverhalt kommen prozessuale Rügen aus § 286 ZPO nicht in Betracht.