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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.09.1977, Az.: 3 AZR 654/76

Ruhegehalt; Geldentwertung; Gleichbehandlung; Geschäftsgrundlage; Billigkeitskontrolle; Dynamisierung der Renten aus der Sozialversicherung; Anpassung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.09.1977
Aktenzeichen
3 AZR 654/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 03.06.1976 - 4 Sa 507/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 294 - 320
  • DB 1977, 1804 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1977, 1903-1908 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2370-2376 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Anpassung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG bleibt die Dynamisierung der Renten aus der Sozialversicherung außer Betracht.

2. Es kann billigem Ermessen entsprechen, die betriebliche Altersversorgung nicht im Umfang der Verteuerung anzupassen, wenn der Betriebspensionär damit eine Gesamtversorgung erhielte, die, gemessen an dem Einkommen vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer, überhöht ist.

3. Das in § 16 BetrAVG beschriebene billige Ermessen ist wegen der derzeit schwierig zu beurteilenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse regelmäßig dann gewahrt, wenn der Kaufkraftverlust der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zur Hälfte ausgeglichen wird.

4. § 16 BetrAVG schreibt nur die Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, nicht dagegen von Anwartschaften.

5. Auch bei der Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird nicht die Entwertung berücksichtigt, die bereits in der Anwartschaftszeit eingetreten ist.