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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.07.1977, Az.: 4 AZR 174/76

Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen; Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages; Gesamtbetrag der geforderten Leistungen; Streitwertberechnung; Rechtsmittelstreitwert; Zulässigkeit eines Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.07.1977
Aktenzeichen
4 AZR 174/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BAGE 29, 265 - 270

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn ArbGG § 12 Abs. 7 in der Fassung von Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20.08.1975 nunmehr bestimmt, daß bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages maßgeblich ist, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist, so gilt diese Streitwertberechnung auch für den Rechtsmittelstreitwert.

2. Art. 5 § 2 Abs. 6 der Schluß- und Übergangsvorschriften des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 1975-0-20 bestimmt jedoch ausdrücklich, daß die Neuregelung auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen vor Inkrafttreten der Neuregelung ohne Einfluß sein soll. Deshalb kann der vom Arbeitsgericht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes festgesetzte Streitwert vom Landesarbeitsgericht nach ArbGG § 69 Abs. 2 nicht mit der Begründung neu festgesetzt werden, daß sich die Wertberechnung durch Änderung des ArbGG § 12 Abs 7 geändert habe. Diese Änderung soll nach der Überleitungsvorschrift keine Berücksichtigung finden, so daß es bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert verbleiben muß.