Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1977, Az.: 3 AZR 570/76

Wartezeit; Ruhegehalt; Unverfallbarkeit; Versorgungsanwartschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.07.1977
Aktenzeichen
3 AZR 570/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 07.05.1976 - 4 Sa 356/76

Fundstellen

  • BAGE 29, 227 - 234
  • DB 1977, 1608-1610 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1977, 1324 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 962 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1979, 242

Amtlicher Leitsatz

1. Sieht eine Versorgungsregelung vor, daß Altersversorgung nur Betriebsangehörige erhalten, die bis zum 65. Lebensjahr eine bestimmte Zeit dem Betrieb angehört haben, so ergeben sich folgende Auswirkungen:

a) Für die Betriebsangehörigen, die diese Voraussetzung erfüllen können, entsteht eine Versorgungsanwartschaft.

b) Für die Betriebsangehörigen, die bei ihrem Eintritt in das Arbeitsverhältnis die erforderliche Betriebszugehörigkeit nicht mehr erreichen können, bedeutet eine solche Klausel, daß sie nicht versorgungsberechtigt sind.

2. a) Eine derartige Abgrenzung des begünstigten Personenkreises durch Wartezeiten ist zulässig.

b) Betriebsangehörige, die nicht zu den Versorgungsberechtigten gehören, haben auch keinen Teilanspruch, wenn ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Fristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG endet.

3. Der in § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG vorgesehene Weiterlauf der Wartezeit gilt nur für die Fälle, in denen die Wartezeit bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbar war.