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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.06.1977, Az.: 5 AZR 663/75

Konkursausfallgeld; Konkursverwalter; Urlaubsentgelt; Massenschuld

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.06.1977
Aktenzeichen
5 AZR 663/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 13.08.1975 - 2 Sa 47/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 211 - 217
  • DB 1977, 1799-1800 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 1050 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 182-184 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Arbeitnehmer Konkursausfallgeld für rückständiges Arbeitsentgelt gemäß § 14 a b AFG beantragt, so dürfen die Gerichte für Arbeitssachen denselben Anspruch gegenüber dem Konkursverwalter so lange nicht zuerkennen, wie über den Antrag auf Konkursausfallgeld nicht abschließend entschieden ist oder er sich nicht anderweit erledigt hat.

2. Hat der Arbeitnehmer bei Urlaubsantritt kein Urlaubsentgelt erhalten, so ist, falls während des Urlaubs das Konkursverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird, der Entgeltanspruch insoweit Massenschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO, wie er sich auf den Urlaubszeitraum vom Tage der Konkurseröffnung an bezieht.

3. Die Rechtslage nach Nr. 2 gilt auch für Teile der Urlaubsvergütung, die dem Arbeitnehmer über das nach §§ 1, 11 BUrlG zu zahlende Urlaubsgeld hinaus zustehen.