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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1977, Az.: 2 AZR 632/76

Beschäftigungspflicht; Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs; Flugblätter; Grundrecht auf freie Meinungsäußerung; Störung des Betriebsfriedens; Außerordentliche Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.05.1977
Aktenzeichen
2 AZR 632/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 29.10.1975 - 3 Ca 410/75
LAG Hamburg 15.07.1976 - 2 Sa 149/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 195 - 210
  • DB 1977, 2192 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1977, 2099-2101 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 86-90 (Urteilsbesprechung von Prof. Wolfgang Grunsky,)
  • NJW 1978, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Meinungsäußerung des Arbeitnehmers im Bereich des Betriebs wird nicht stets durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Das Grundrecht findet seine Schranken in den Grundregeln über das Arbeitsverhältnis. Danach darf der Arbeitnehmer öffentlich, z. B. in Flugblättern an alle Mitarbeiter des Betriebs, keine bewußt wahrheitswidrigen Behauptungen über den Arbeitgeber aufstellen und durch seine Aktionen nicht den Betriebsfrieden stören. Die Verletzung dieses Gebots kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung besteht grundsätzlich nur für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis unangefochten besteht, d. h. im Falle der ordentlichen Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist, im Falle der außerordentlichen Kündigung überhaupt nur bis zu deren Zugang. Für die Zeit danach bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung besteht - abgesehen von dem Sonderfall des § 102 Abs. 5 BetrVG - grundsätzlich kein Anspruch auf Beschäftigung. Nur ausnahmsweise, z. B. bei einer offensichtlich rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Kündigung, kann der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluß des Kündigungsprozesses verpflichtet sein.