Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1977, Az.: 4 AZR 47/76
Pauschalierte Fliegerzulage; Tarifliche Nebenabrede; Gesetzliche Schriftform; Tarifliche Formvorschriften; Nachwirkungszeitraum; Nachwirkende Abschlußform außer Kraft setzende Vereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.05.1977
- Aktenzeichen
- 4 AZR 47/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 16.10.1975 - 4 Sa 70/75
Rechtsgrundlagen
- § 4 BAT
- § 33 BAT
- § 125 BGB
- § 126 BGB
- § 134 BGB
- § 4 Abs. 5 TVG
Fundstellen
- BAGE 29, 182 - 188
- DB 1977, 2145-2146 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 963 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vereinbarung einer pauschalierten Fliegerzulage ist eine Nebenabrede i. S. von § 4 Abs. 2 BAT.
2. Die Schriftform des § 4 Abs. 2 BAT ist eine gesetzliche Schriftform. Die entgegen der Formvorschrift getroffene Abrede ist nichtig und wird auch nicht nach Kündigung des BAT zum 31. Dezember 1969 von selbst wirksam.
3. Auch tarifliche Formvorschriften wirken nach § 4 Abs. 5 TVG nach; sie können jedoch im Nachwirkungszeitraum durch andere Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden.
4. Eine die nachwirkende Abschlußform außer Kraft setzende Vereinbarung setzt aber voraus, daß eine rechtlich relevante Vereinbarung geschlossen wird, die zwar auch stillschweigend getroffen werden kann, aber einen darauf gerichteten beiderseitigen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt.