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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1977, Az.: 3 AZR 371/76

Widerruf von Versorgungszusagen; Wirtschaftliche Schwierigkeiten; Sanierungsmaßnahmen; Vorübergehende Kürzung; Aussetzung; Stundung; Betriebliche Versorgung; Betriebsvereinbarung; Ruhestand; Pensionär

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.05.1977
Aktenzeichen
3 AZR 371/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 05.04.1976 - 10 Sa 4/76

Fundstellen

  • BAGE 29, 169 - 181
  • DB 1977, 1655-1656 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 962 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1977, 1982-1983 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1977, 944

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Widerruf von Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die dadurch eingesparten Beträge neben den außerdem erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gering erscheinen.

2. Ein Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen ist immer nur in der mildesten Form zulässig, die zur Rettung des Unternehmens unerläßlich erscheint. In der Regel muß eine vorübergehende Kürzung oder Aussetzung der Leistungen genügen, wenn nicht sogar eine Stundung ausreicht.

3. Der Widerruf darf nicht zu einer Umstrukturierung des betrieblichen Versorgungssystems genutzt werden, die mit der wirtschaftlichen Notlage und deren Folgen nichts zu tun hat.

4. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Rechte derjenigen Pensionäre beschneiden, die sich z. Z. des Zustandekommens der Neuregelung bereits im Ruhestand befinden (Bestätigung von BAGE ) 3, 1 = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG).