Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1977, Az.: 3 AZR 371/76
Widerruf von Versorgungszusagen; Wirtschaftliche Schwierigkeiten; Sanierungsmaßnahmen; Vorübergehende Kürzung; Aussetzung; Stundung; Betriebliche Versorgung; Betriebsvereinbarung; Ruhestand; Pensionär
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.05.1977
- Aktenzeichen
- 3 AZR 371/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 05.04.1976 - 10 Sa 4/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 29, 169 - 181
- DB 1977, 1655-1656 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 962 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1977, 1982-1983 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1977, 944
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Widerruf von Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die dadurch eingesparten Beträge neben den außerdem erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gering erscheinen.
2. Ein Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen ist immer nur in der mildesten Form zulässig, die zur Rettung des Unternehmens unerläßlich erscheint. In der Regel muß eine vorübergehende Kürzung oder Aussetzung der Leistungen genügen, wenn nicht sogar eine Stundung ausreicht.
3. Der Widerruf darf nicht zu einer Umstrukturierung des betrieblichen Versorgungssystems genutzt werden, die mit der wirtschaftlichen Notlage und deren Folgen nichts zu tun hat.
4. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Rechte derjenigen Pensionäre beschneiden, die sich z. Z. des Zustandekommens der Neuregelung bereits im Ruhestand befinden (Bestätigung von BAGE ) 3, 1 = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG).