Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.05.1977, Az.: 1 AZR 458/74
Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds; Durchschnittslohn
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.05.1977
- Aktenzeichen
- 1 AZR 458/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 12.07.1974 - 3 Sa 101/73
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG 1972
- § 78 S. 2 BetrVG 1972
Fundstelle
- DB 1977, 1562-1563 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden als das vergleichbarer Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der frühere Arbeitsplatz des Betriebsratsmitglieds ersatzlos fortgefallen ist. In einem solchen Falle hat das Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf den Durchschnittslohn sämtlicher in seiner Lohngruppe tätigen Arbeitnehmer, sondern auf den Lohn von Arbeitnehmern mit vergleichbarer Tätigkeit, die auch das Betriebsratsmitglied ausüben würde, wenn es nicht freigestellt wäre.