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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.05.1977, Az.: 2 AZR 148/76

Prozeßvollmacht; Prozeßfähigkeit; Steuerbevollmächtigter; Postulationsunfähigkeit; Zustellungsbevollmächtigter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.05.1977
Aktenzeichen
2 AZR 148/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 19.12.1975 - 1 Sa 379/75

Fundstellen

  • DB 1977, 1955-1956 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2326 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Arbeitsgerichtsverfahren können die Parteien in der ersten Instanz nicht nur den nach § 11 Abs. 1 ArbGG zugelassenen Verbandsvertretern und den Rechtsanwälten, sondern jeder prozeßfähigen Person, die nicht nach § 157 ZPO von der Prozeßführung ausgeschlossen ist, wirksam Prozeßvollmacht erteilen. Dagegen ist die Erteilung der Prozeßvollmacht an eine Person unwirksam, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreibt. Dazu gehört ein Steuerbevollmächtigter.

2. Zustellungen müssen nach § 176 ZPO an die für den Rechtsweg bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen, die auch rechtlich in der Lage sind, die Partei zu vertreten.

3. Die Erteilung einer Prozeßvollmacht an einen postulationsunfähigen Vertreter kann die Bestellung zum Zustellungsbevollmächtigten enthalten, an den Zustellungen zwar nicht erfolgen müssen, aber mit Wirkung für und gegen die Partei erfolgen dürfen. Deshalb kann die Zustellung an eine als Prozeßvertreter im Arbeitsgerichtsverfahren nicht zugelassene Person, z. B. an einen Steuerbevollmächtigten, gleichwohl wirksam sein.