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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1977, Az.: 5 AZR 187/76

Ausschlußfristen; Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage; Tarifliche Ausschlußfristen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.05.1977
Aktenzeichen
5 AZR 187/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Tübingen 02.02.1976 - 1 Sa 43/75

Fundstellen

  • BAGE 29, 152 - 158
  • DB 1977, 1802-1803 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 2230 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Sind nach einem Tarifvertrag Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen, ohne daß dafür eine bestimmte Form vorgesehen ist, so kann - je nach Lage des Falles - die Frist hinsichtlich solcher Ansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang eines Kündigungsprozesses abhängen, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden.

2. Bestimmt der Tarifvertrag ferner, daß die zunächst fristgerecht geltend gemachten Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen einer weiteren Frist seit ihrer ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig gemacht werden, so beginnt diese weitere Ausschlußfrist für vom Ausgang eines anhängigen Kündigungsprozesses abhängige Ansprüche des Arbeitnehmers nicht schon damit, daß der Arbeitgeber die Abweisung der Kündigungsschutzklage beantragt. Vielmehr bedarf es einer unmittelbar auf die Ansprüche selbst bezogenen ausdrücklichen Ablehnungserklärung des Arbeitgebers.