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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1977, Az.: 4 AZR 755/75

Arbeitsschutzsteiger; Stellvertretender Leiter der Arbeitsschutzstelle; Werksdirektion; Schachtanlage; Anspruch auf tarifliche Mindestvergütung; Technische Angestellte unter Tage; Fehlens eines bestimmten Klageantrages; Hauptantrag als Hilfsantrag; Hilfsantrag als Hauptantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.05.1977
Aktenzeichen
4 AZR 755/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 07.10.1975 - 7 Sa 27/75

Fundstelle

  • AP Nr. 17 zu § 611 BGB Bergbau

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitsschutzsteiger und stellvertretender Leiter der Arbeitsschutzstelle der Werksdirektion auf einer Schachtanlage hat keinen Anspruch auf tarifliche Mindestvergütung nach der Gehaltsgruppe T 04 für Technische Angestellte unter Tage. Die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe T 04 haben abschließenden Charakter und enthalten keine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke.

2. Eine Klage, mit der der Kläger den Beklagten ohne jede Kennzeichnung der Höhe der mit ihr begehrten Bezüge auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung in Anspruch nimmt, ist wegen Fehlens eines bestimmten Klageantrages unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Klage auf BGB § 612 gestützt wird.

3. Es ist prozessual zulässig, in der Revisionsinstanz den früheren Hauptantrag als Hilfsantrag und umgekehrt den früheren Hilfsantrag als Hauptantrag zu stellen.