Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.03.1977, Az.: 1 AZR 46/75
Kündigung von Betriebsratsmitgliedern; Betriebsstillegung; Kündigungsfrist; Eilfall; Anhörungsfristen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.03.1977
- Aktenzeichen
- 1 AZR 46/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 26.11.1974 - 2 Sa 667/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 29, 114 - 121
- DB 1977, 1320-1322 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2182-2183 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern wegen Betriebsstillegung ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen und frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung möglich.
2. Auch in sogenannten Eilfällen hat der Arbeitgeber vor Kündigungen die Anhörungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG einzuhalten. Er kann nicht alsbald nach Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsrat wirksam kündigen, weil der von einer plötzlichen Betriebsstillegung überraschte Betriebsrat schweigt.
3. Der Betriebsrat besteht trotz tatsächlicher Betriebsstillegung jedenfalls noch solange fort, als die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer rechtlich noch nicht beendet sind oder doch deren Beendigung noch nicht feststeht.