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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.03.1977, Az.: 2 AZR 289/76

Betriebsbedingte Kündigung; Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber; Fehlerhaftes Anhörungsverfahren; Unzureichende Kündigungsgründe; Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.03.1977
Aktenzeichen
2 AZR 289/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 05.05.1975 - 6 Sa 542/75

Fundstellen

  • DB 1977, 1853-1854 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 122-124 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber zu einer von ihm beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe die Kündigung objektiv nicht rechtfertigen, sich im Kündigungsschutzprozeß als unzutreffend herausstellen oder vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden können.

2. Wenn der Arbeitgeber während einer auf sein Verlangen einberufenen Sitzung des Betriebsrats, in der die beabsichtigte Kündigung eines Arbeitnehmers behandelt wird, auch bei der Beschlußfassung des Betriebsrats anwesend ist, dann wirkt sich das auf die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG jedenfalls dann nicht aus, wenn er den Betriebsrat weder veranlaßt hat, sofort eine abschließende Stellungnahme abzugeben, noch davon abgehalten hat, eine weitere Sitzung ohne seine Anwesenheit durchzuführen.