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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1977, Az.: 3 AZR 764/75

Ausschlußfristen; Tarifvertrag; Stufenklage; Auskunft des Schuldners; Bezifferung des streitigen Anspruchs

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1977
Aktenzeichen
3 AZR 764/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 05.11.1975 - 2 Sa 772/75

Fundstellen

  • BB 1977, 899
  • DB 1977, 1371 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1551 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Verlangt ein Tarifvertrag, daß streitige Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden, so genügt zur Wahrung dieser Frist die Erhebung einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO, wenn der streitige Anspruch erst nach einer Auskunft des Schuldners beziffert werden kann.