Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.02.1977, Az.: 2 AZR 687/75
Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte; Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.02.1977
- Aktenzeichen
- 2 AZR 687/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf - 17.09.1975 - AZ: 2 Sa 235/75
Rechtsgrundlagen
- § 1 SchwbG
- § 3 SchwbG
- § 12 SchwbG
- § 15 SchwbG
- § 16 SchwbG
- § 18 SchwbG
Fundstellen
- BAGE 29, 17 - 29
- DB 1977, 451 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1977, 636-639 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1701-1704 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte auf Grund der §§ 12 ff. SchwbG greift grundsätzlich nicht ein, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Kündigung weder gemäß § 3 SchwbG festgestellt war noch der Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Bescheids gestellt hatte. In diesen Fällen bedarf eine Arbeitgeberkündigung nicht der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Das gilt auch, wenn das Versorgungsamt auf Grund eines nach der Kündigung gestellten Antrags gemäß § 3 SchwbG die Schwerbehinderteneigenschaft oder deren wesentliche Voraussetzungen rückwirkend für eine Zeit vor der Kündigung feststellt.
2. In Fällen der zuletzt genannten Art haben die Gerichte für Arbeitssachen bei Prüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung oder des wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers ebenso zu berücksichtigen; wie dies im Zustimmungsverfahren der Hauptfürsorgestelle der Fall wäre. Dies gilt vor allem, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt wird, die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen.