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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.02.1977, Az.: 2 AZR 476/75

Betriebsbedingte Kündigung; Wegfall des Arbeitsplatzes; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; Darlegungspflicht; Einverständniserklärung des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.02.1977
Aktenzeichen
2 AZR 476/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 10.07.1975 - 3 Sa 29/75

Fundstellen

  • DB 1977, 1320 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1846-1847 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber damit begründet, daß der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers weggefallen sei, ist nicht schon deshalb sozialwidrig, weil der Arbeitgeber zuvor nicht geprüft hat, ob er den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen könne. Entscheidend ist vielmehr, ob die Umsetzung dieses Arbeitnehmers auf einen anderen freien Arbeitsplatz tatsächlich möglich war.

2. Wenn der Arbeitnehmer im Falle einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung lediglich bestreitet, daß sein Arbeitsplatz weggefallen sei, dann genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungspflicht mit dem Vortrag, wegen der notwendigen Betriebsänderung sei eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich. Wenn jedoch der Arbeitnehmer über das Bestreiten hinaus darlegt, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muß der Arbeitgeber unter Darlegung von Einzelheiten erläutern, aus welchen Gründen die Umsetzung auf einen entsprechenden freien Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei.

3. Wird die Kündigung erst im Verlauf des Kündigungsschutzprozesses vom Arbeitgeber auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt, dann war der Arbeitnehmer nicht gehalten, im unmittelbaren Anschluß an die Kündigung sich mit einer Weiterbeschäftigung zu anderen Arbeitsbedingungen einverstanden zu erklären.