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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1976, Az.: 4 AZR 540/75

Besondere Stellung; Trichinenschauer; Weisungsbefugnis; Mitbestimmung des Personalrats; Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit; Faktisch höherwertige Arbeitsleistung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.12.1976
Aktenzeichen
4 AZR 540/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 27.06.1975 - 3 Sa 45/75

Fundstelle

  • AP Nr 95 zu §§ 22, 23 BAT

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Annahme einer "besonderen Stellung" eines Trichinenschauers ist weder eine besondere Verantwortung oder Verantwortlichkeit noch eine Weisungsbefugnis erforderlich. Es genügt, daß der Trichinenschauer eine von der üblichen Tätigkeit eines Trichinenschauers abgehobene Stellung hat, die z. B. darin liegen kann, daß einem Trichinenschauer Ordnungs- und Organisationsfunktionen sowie eine koordinierende Tätigkeit obliegen, durch die er gegenüber der Tätigkeit anderer Trichinenschauer herausgehoben ist.

2. Fehlt es an der Mitbestimmung des Personalrats bei der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit, hat der Angestellte trotzdem Anspruch auf höhere Vergütung für eine tatsächlich geleistete höherwertige Tätigkeit nach §§ 612 bzw. 812 BGB in entsprechender Anwendung aufgrund faktischer höherwertiger Arbeitsleistung.