Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1976, Az.: 5 AZR 624/75
Gratifikation; Zuwendungsanspruch; Voraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 624/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 18.06.1974 - 1 Ca 104/74
- LAG Hannover 26.09.1975 - 7a (4) Sa 1098/74
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 1 Abs. 1 - 4 Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte des öffentlichen Dienstes vom 24. November 1964, zuletzt geändert und wieder in Kraft gesetzt durch Tarifvertrag vom 26. September 1973
- § 2 Abs. 2 Tarifvertrag über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte des öffentlichen Dienstes vom 24. November 1964, zuletzt geändert und wieder in Kraft gesetzt durch Tarifvertrag vom 26. September 1973
Fundstelle
- AP Nr 90 zu § 611 BGB Gratifikation
Amtlicher Leitsatz
Soweit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zuwendungs-TV den Zuwendungsanspruch davon abhängig macht, daß der Angestellte im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht, muß es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Arbeitgeber handeln, bei dem der Angestellte am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres beschäftigt ist. Es genügt nicht, daß der Angestellte im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Arbeitsverhältnis gestanden hat.