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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.10.1976, Az.: 5 AZB 35/76

Berufung; Unzulässigkeit; Verwerfung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verspätete Einlegung der Berufung; Formmangel; Unabwendbarer Zufall

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.10.1976
Aktenzeichen
5 AZB 35/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 10169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 25.08.1976 - 6 Sa 858/76

Fundstellen

  • AP Nr 10 zu § 519 b ZPO
  • DB 1977, 1564 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, kann durch das Gericht, das ihn erlassen hat, nicht wieder abgeändert werden, es sei denn, die beschwerte Partei hätte einen zulässigen und begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ist die Berufung wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden, so ist für das weitere Verfahren von der verspäteten Einlegung der Berufung auszugehen.

2. Ist die Berufung wegen verspäteter Einlegung und wegen eines Formmangels der Berufungsschrift als unzulässig verworfen worden, so genügt es nicht, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein darauf gestützt wird, der verspätete Eingang der Berufungsschrift beruhe auf einem unabwendbaren Zufall. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann vielmehr nur erteilt werden, wenn auch der Formmangel der Berufungsschrift auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO beruht.