Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.10.1976, Az.: 1 ABR 1/76
Mitglied des Wahlvorstandes; Wahlbewerber für die Betriebsratswahl; Zu große Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder; Anfechtung der Betriebratswahl; Beurteilungsspielraum; Stichtag; Aushilfsarbeitnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.10.1976
- Aktenzeichen
- 1 ABR 1/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 10078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 23.10.1975 - 4 TaBV 15/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 28, 203 - 212
- DB 1976, 2168 (Volltext mit red. LS)
- DB 1977, 356 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 647 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Mitglied des Wahlvorstandes kann zugleich Wahlbewerber für die Betriebsratswahl sein.
2. Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so kann das Wahlergebnis nicht korrigiert, sondern nur die Betriebsratswahl im ganzen angefochten und wiederholt werden.
3. Der Wahlvorstand hat in den Grenzfällen des § 9 BetrVG im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens einen gewissen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.
a) Maßgebender Stichtag ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.
b) Die leitenden Angestellten i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG zählen nicht mit.
c) Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn und soweit solche Arbeitnehmer regelmäßig mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt werden.