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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.09.1976, Az.: 2 AZR 402/75

Vorausschau; Auflösungsantrag; Erwartung der weiteren Zusammenarbeit; Schlüssigkeit des Auflösungsantrags; Darlegungspflicht; Berücksichtigung offenkundiger nicht dargelegter Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.09.1976
Aktenzeichen
2 AZR 402/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 16.05.1975 - 4 Sa 482/74

Fundstellen

  • BAGE 28, 196 - 202
  • DB 1977, 358 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 434 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1977, 695 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG anzustellenden Vorausschau, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten sei, kommt es nicht wie bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt der Kündigung an, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist.

2. Zur Schlüssigkeit des Auflösungsantrags des Arbeitgebers gehört der Vortrag von greifbaren Tatsachen, die so beschaffen sind, daß sie eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.

3. Dabei dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgebracht hat; selbst offenkundige Tatsachen müssen außer Betracht bleiben, wenn sie von der darlegungspflichtigen Partei nicht aufgegriffen worden sind.