Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.08.1976, Az.: 2 AZR 377/75
Vertragsklausel; Nebentätigkeit; Kündigung; Vertraglich geschuldete Leistungen; Geschäftsführer; Wettbewerb; Wettbewerbsverbot; Handelszweig; Unerlaubte Konkurrenz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.08.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 377/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 21.05.1975 - 1 Sa 579/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1977, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet, ist dahin auszulegen, daß nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse bat. Deshalb kann die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden.
2. Die Übernahme der formalen Stellung eines GmbH-Geschäftsführers durch den Arbeitnehmer in einem mit dem Arbeitgeber nicht in Wettbewerb stehenden Unternehmen fällt nicht unter ein solches Nebentätigkeitsverbot.
3. Auf die Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gemäß § 60 HGB kann der Arbeitgeber eine Kündigung nur stützen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dessen Handelszweig unerlaubte Konkurrenz macht.